Vielmehr wurden Anträge abgewiesen, welche innerhalb der Frist nach Art. 318 StPO gestellt wurden. Eine allfällige definitive Einstellung wäre damit die nächste logische Folge gewesen, nachdem mit der Verfügung vom 12. Dezember 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden war. Eine explizite Einstellung ist in der Folge aber unterblieben und dem Beschwerdeführer darf aus dem Umstand, dass er die Verfügung vom 12. Dezember 2022 nicht angefochten hat, kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.7), zumal seine Anträge, welche im Zusammenhang mit der Anklageerhebung erfolgt waren, mit Blick auf Art. 324 Abs. 2 StPO einer Beschwerde gar nicht zugänglich sind.