Auch wenn aus der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der Begründung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der schweren Körperverletzung implizit geschlossen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht im Sinne des Beschwerdeführers würdigen bzw. weiterführen will, handelt es sich dabei noch nicht um eine definitive Teileinstellung. Vielmehr wurden Anträge abgewiesen, welche innerhalb der Frist nach Art. 318 StPO gestellt wurden.