Die Verfügung ist zudem weder als Teileinstellung deklariert noch enthält sie diesbezüglich eine Rechtsmittelbelehrung. Einzig in Bezug auf den abgelehnten Beweisantrag (welcher vom Beschuldigten gestellt wurde und in Ziffer 1 der Verfügung abgewiesen wurde) ist eine Rechtsmittelbelehrung angebracht.