Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen (BGE 138 IV 241 Regeste). Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 nimmt lediglich Bezug auf den Entwurf der Anklageschrift und noch nicht auf die definitive Anklage. Die Verfügung ist zudem weder als Teileinstellung deklariert noch enthält sie diesbezüglich eine Rechtsmittelbelehrung.