gung vom 12. Dezember 2022 hätte angefochten werden können. 2.3 Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann eine explizite Teileinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageergänzung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO) zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese über die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst.