Während die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht, es handle sich bei der Verfügung vom 12. Dezember 2022 um eine anfechtbare Teileinstellung, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei, vertritt der Beschuldigte die Ansicht, eine Teileinstellung könne gar nicht erfolgen, da es sich bei der Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021, welche Gegenstand der Anklage bilde, um einen einzigen Lebensvorgang handle. Die Rechte des Beschwerdeführers seien mit dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2022 hinreichend gewahrt worden, weshalb auch gar keine Teileinstellungsverfügung erfolgen müsse und stattdessen diese Verfü-