Damit weigert sie sich (implizit), sowohl das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als auch dasjenige wegen schwerer Körperverletzung aufgrund der Verletzung am Unterarm weiterzuführen. Während die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht, es handle sich bei der Verfügung vom 12. Dezember 2022 um eine anfechtbare Teileinstellung, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei, vertritt der Beschuldigte die Ansicht, eine Teileinstellung könne gar nicht erfolgen, da es sich bei der Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021, welche Gegenstand der Anklage bilde, um einen einzigen Lebensvorgang handle.