weise Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf), will die Staatsanwaltschaft die Durchtrennung der Beugesehne des Zeigfingers des Beschwerdeführers eventualiter als schwere Körperverletzung anklagen. Damit hat die Staatsanwaltschaft zumindest implizit auch den Antrag auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der schweren Körperverletzung abgewiesen. Damit weigert sie sich (implizit), sowohl das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als auch dasjenige wegen schwerer Körperverletzung aufgrund der Verletzung am Unterarm weiterzuführen.