vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5, BGE 138 IV E. 2.6 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 267 vom 28. Oktober 2022 E. 5). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte vertreten mit jeweils unterschiedlicher Begründung aber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer bereits gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 hätte Beschwerde erheben müssen, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht (mehr) einzutreten sei. 2.2