396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Vorab stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt. Gegen die Anklageerhebung ist kein Rechtsmittel möglich (Art. 324 Abs. 2 StPO). Folglich kann auch gegen abgelehnte Anträge im Zusammenhang mit der Anklageschrift keine Beschwerde erhoben werden.