Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 10 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Implizite Verfahrenseinstellung Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung evtl. schwe- rer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die «implizite Teileinstellung» der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2022 (BM 21 1864) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) erhob am 30. Dezember 2022 beim Regionalgericht Bern-Mittelland Ankla- ge gegen den Beschuldigten 2 u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualiter schwerer Körperverletzung, eventualiter versuchten qualifizierten Rau- bes. Gegen die nach Ansicht des Straf- und Zivilklägers 1 damit verbundene (impli- zite) Teileinstellungsverfügung betreffend schwere Körperverletzung sowie ver- suchte vorsätzliche Tötung reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Januar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der impliziten Teileinstellung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die Anklageschrift vom 30. Dezember 2022 Bst. B Ziffer 1 zu vervollständigen bzw. den Beschuldigten 2 (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend die Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021 zusätzlich wegen schwerer Körperverletzung in Bezug auf seine Verletzung am linken Unterarm sowie wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Bezug auf die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen seinen Kopf anzuklagen. Eventualiter sei die implizite Teileinstellungsverfügung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie schwerer Körperverletzung aufzuheben und zur Begründung und Entschei- dung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, sowie die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar sowie 1. Februar 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 6. Februar 2023 an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Be- schwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Vorab stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt. Gegen die Anklageerhe- bung ist kein Rechtsmittel möglich (Art. 324 Abs. 2 StPO). Folglich kann auch ge- gen abgelehnte Anträge im Zusammenhang mit der Anklageschrift keine Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Anklageerhebung, sondern die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus ergebende (implizite) Teileinstellung betreffend schwere Körperverletzung sowie versuchte vorsätzliche Tötung. Gegen implizite Teileinstellungen ist die Beschwer- 2 de möglich (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 OrR OG; vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5, BGE 138 IV E. 2.6 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 267 vom 28. Oktober 2022 E. 5). So- wohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte vertreten mit jeweils unterschiedlicher Begründung aber die Auffassung, dass der Beschwerdeführer be- reits gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 hätte Beschwerde erheben müssen, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht (mehr) einzutreten sei. 2.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Anklageschrift um den Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung ab. Den Antrag auf Ergänzung der Anklageschrift mit dem Vorwurf der vollendeten schweren Körperverletzung hiess sie gut. Wie aus der Begründung der Verfügung vom 12. Dezember 2022 und der definitiven Anklage- schrift vom 30. Dezember 2022 hervorgeht, legte die Staatsanwaltschaft der voll- endet schweren Körperverletzung allerdings einen anderen Sachverhalt zugrunde. Während der Beschwerdeführer die schwere Körperverletzung aufgrund einer 1.5 cm langen und 1 cm klaffenden, bis auf den Ellenknochen hinunterreichenden Stichverletzung annimmt, als deren Folge die Beweglichkeit von Hohlhandmuskeln, Ringfinger und Kleinfinger vermindert war und sich eine Krallenhand entwickelte (Muskelschwund in der linken Hand und eine damit einhergehende zumindest teil- weise Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf), will die Staatsanwaltschaft die Durchtrennung der Beugesehne des Zeigfingers des Beschwerdeführers eventuali- ter als schwere Körperverletzung anklagen. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu- mindest implizit auch den Antrag auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der schweren Körperverletzung abgewiesen. Damit weigert sie sich (implizit), sowohl das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung als auch dasjenige wegen schwerer Körperverletzung aufgrund der Verletzung am Unterarm weiterzuführen. Während die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht, es handle sich bei der Ver- fügung vom 12. Dezember 2022 um eine anfechtbare Teileinstellung, welche be- reits in Rechtskraft erwachsen sei, vertritt der Beschuldigte die Ansicht, eine Tei- leinstellung könne gar nicht erfolgen, da es sich bei der Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021, welche Gegenstand der Anklage bilde, um einen einzigen Le- bensvorgang handle. Die Rechte des Beschwerdeführers seien mit dem Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2022 hinreichend gewahrt worden, weshalb auch gar keine Teileinstellungsverfügung erfolgen müsse und stattdessen diese Verfü- gung vom 12. Dezember 2022 hätte angefochten werden können. 2.3 Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann eine explizite Teileinstellungs- verfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung nach der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageergän- zung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO) zur Wahrung der Rech- te der Privatklägerschaft erforderlich sein, da diese über die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO die für den von ihr ange- strebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage errei- chen kann (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2). Damit soll den Geschädigten und insbeson- dere den Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 des Opferhil- 3 fegesetzes (OHG; SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Strafverfahren gel- tend zu machen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Einstellung von rechtserheblichen Tatsachen entgegenzuwirken. Dies ist ohne Weiteres auch mit Art. 324 Abs. 2 StPO vereinbar, wonach die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist, da sich allfällige Rechtsmittel der Privatkläger nicht gegen die Anklage, sondern gegen die implizite Einstellung, d.h. die unterlassene Anklage richten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5). Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleich- zeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstel- lungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände be- treffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungswille des Täters) etc. ein- gestellt wird. Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstel- lung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixierung des Gegenstands des ge- richtlichen Verfahrens (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Die Einstellung des Strafverfah- rens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen (BGE 138 IV 241 Regeste). Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 nimmt lediglich Bezug auf den Entwurf der Anklageschrift und noch nicht auf die definitive Anklage. Die Verfügung ist zudem weder als Teileinstellung deklariert noch enthält sie diesbezüglich eine Rechtsmit- telbelehrung. Einzig in Bezug auf den abgelehnten Beweisantrag (welcher vom Be- schuldigten gestellt wurde und in Ziffer 1 der Verfügung abgewiesen wurde) ist eine Rechtsmittelbelehrung angebracht. Auch wenn aus der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der versuch- ten vorsätzlichen Tötung bzw. der Begründung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ergänzung der Anklage um den Vorwurf der schweren Körperverletzung implizit geschlossen werden kann, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht im Sinne des Beschwerdeführers würdigen bzw. weiterführen will, handelt es sich da- bei noch nicht um eine definitive Teileinstellung. Vielmehr wurden Anträge abge- wiesen, welche innerhalb der Frist nach Art. 318 StPO gestellt wurden. Eine allfälli- ge definitive Einstellung wäre damit die nächste logische Folge gewesen, nachdem mit der Verfügung vom 12. Dezember 2022 das rechtliche Gehör gewährt worden war. Eine explizite Einstellung ist in der Folge aber unterblieben und dem Be- schwerdeführer darf aus dem Umstand, dass er die Verfügung vom 12. Dezember 2022 nicht angefochten hat, kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.7), zumal seine Anträge, welche im Zusammenhang mit der Anklageerhe- bung erfolgt waren, mit Blick auf Art. 324 Abs. 2 StPO einer Beschwerde gar nicht zugänglich sind. Die Verfügung vom 12. Dezember 2022 stellt jedenfalls weder ei- ne explizite noch implizite Einstellung dar. Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zudem eine Teilein- stellung grundsätzlich möglich. Eine solche muss, entgegen den Vorbringen des Beschuldigten, nicht zwingend den ganzen Lebensvorgang bzw. Lebenssachver- halt betreffen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Zudem zeigen das vorliegende Be- schwerdeverfahren bzw. die sich im Zusammenhang mit der Anklage stellenden 4 Fragen, dass es innerhalb der Auseinandersetzung vom 12. Januar 2021 durchaus mehrere Sachverhaltsfragen zu klären gilt. Dem Beschwerdeführer steht folglich der Beschwerdeweg gegen eine (implizite) Teileinstellung nach wie vor offen, so- fern eine solche tatsächlich vorliegt. 2.4 Eine Verfahrenseinstellung - auch wenn sie (im Betreff) in der Regel einen gesetz- lichen Straftatbestand erwähnt – erfolgt immer in Bezug auf einen bestimmten Tat- vorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer recht- lichen Würdigung (vgl. Art. 319 StPO). Das Gericht prüft die rechtliche Würdigung frei (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Teileinstellung einzig in Bezug auf eine recht- liche Würdigung kann daher nicht erfolgen, andernfalls könnte aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» gar keine Verurteilung mehr erfolgen. Eine Teilein- stellung kommt (auch) mit Blick auf BGE 148 IV 124 nur in Betracht, wenn die mil- dere rechtliche Würdigung auch mit einer günstigeren Einschätzung der Beweisla- ge in der Anklage einhergeht und letztlich Sachverhaltselemente in der Anklage fehlen. Das wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Zwar beruft er sich in der Beschwerde (Ziffer 10) bezugnehmend auf BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 darauf, es handle sich bei der beantragten Ergänzung mit dem Vorwurf der vorsätz- lichen Tötung um einen einzelnen erschwerenden Tatvorwurf, welcher einer Tei- leinstellung zugänglich sei, und nicht allein um eine andere rechtliche Würdigung. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen vorherigen Eingaben und übrigen Vor- bringen in der Beschwerde. So führte er bereits in seinem Antrag vom 16. Mai 2022 auf Ergänzung der Anklageschrift vom 4. Mai 2022 aus, der Sachverhalt, welcher den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung begründe, sei im Entwurf der An- klageschrift vom 4. Mai 2022 bereits mit sämtlichen erforderlichen Tatbestands- elementen beschrieben. Folglich bedürfe es betreffend Sachverhaltsschilderung keiner Ergänzung und es sei die Anklageschrift lediglich in Bezug auf die angeklag- ten Straftatbestände entsprechend zu ergänzen (pag. 769 f. PEN 23 1). Darauf verweist der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom 7. November 2022 (Anmerkungen zum Entwurf der Anklageschrift gemäss Mitteilung Art. 318 StPO vom 26. Oktober 2022). Er führt aus, dass im vorliegenden Entwurf der Anklage- schrift wiederum (wie bereits beim Entwurf vom 4. Mai 2022) sämtliche erforderli- chen Tatbestandselemente bereits umschrieben seien und einzig die Anklage- schrift in Bezug auf den anzuklagenden Straftatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung zu ergänzen sei (pag. 790 PEN 23 1). Auch aus der Beschwerde geht hervor, dass dieser Sachverhalt (gemäss Anklageschrift vom 30. Dezember 2022) (auch) als versuchte vorsätzliche Tötung anzuklagen sei (vgl. Ziffer 8 i.V.m. Ziffer 9 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer vertritt damit offensichtlich selber die An- sicht, der in der Anklage umschriebene objektive und subjektive Sachverhalt lasse eine rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu. Würde eine Teileinstellung dieses Sachverhalts betreffend den Tatbe- stand der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliegen, käme aufgrund des Grund- satzes «ne bis in idem» auch keine Anklage mehr wegen Körperverletzung in Be- tracht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass betreffend den Tatbestand der versuchten vorsätzli- chen Tötung eine (implizite) Teileinstellung vorliegt, da es sich diesbezüglich einzig um die Weigerung der Staatsanwaltschaft handelt, den Sachverhalt anders recht- 5 lich zu würdigen. Dem Beschwerdeführer gehen dadurch keine Rechte verloren, da er sowohl einen Freispruch als auch eine allenfalls zu milde rechtliche Würdigung mit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anfechten kann (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; vgl. zudem auch nachfolgende E. 2.5). Eine Beschwerde scheidet bei dieser Ausgangslage aus (Art. 394 Bst. a StPO). Etwas Anderes kann der Be- schwerdeführer auch nicht aus dem von ihm zitierten BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 ab- leiten. 3. Somit bleibt zu prüfen, ob in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverlet- zung eine (implizite) Teileinstellung vorliegt. Anders als im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung geht es hier nicht um eine ande- re rechtliche Würdigung, sondern um einen anderen Tatvorwurf. Aus der Verfügung vom 12. Dezember 2022 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Durchtren- nung der Beugesehne des Zeigfingers des Beschwerdeführers als vollendet schwere Körperverletzung anklagt. Entsprechend wurde der Entwurf der Anklage- schrift vom 10. Oktober 2022 mit dem Tatbestand der (eventualiter) schweren Kör- perverletzung ergänzt. Betreffend den Schnitt am Unterarm führte die Staatsan- waltschaft in der Verfügung vom 12. Dezember 2022 aus, dass dem Beschuldigten nicht mehr vorgeworfen werde, dem Beschwerdeführer diesen Schnitt am Unter- arm (eventual-)vorsätzlich zugefügt zu haben. Allerdings erscheint der Sachverhalt nach wie vor in der Anklageschrift vom 30. Dezember 2022, wobei aber unklar bleibt, ob überhaupt und unter welchem Tatbestand dieser Sachverhalt gewürdigt werden soll, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2022 eine vorsätzliche Körperverletzung ausschloss und in der Anklage der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht aufgeführt ist. So oder anders ergibt sich aus der Anklageschrift, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die Stichver- letzung am Unterarm sei auf unbekannte Weise erfolgt, womit sie den Beschuldig- ten in diesem Zusammenhang nicht wegen eines Vorsatzdeliktes und auch sonst wegen keines anderen Delikts anzuklagen scheint. Die Anklageschrift vom 30. De- zember 2022 stellt damit bezüglich des Vorwurfs der Schnittverletzung am Unter- arm eine implizite Teileinstellung dar, welche vom Beschwerdeführer angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die implizite Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher insofern einzutreten. Aufgrund der äusserst knappen Ausführungen in der Anklageschrift vom 30. De- zember 2022 (pag. 810 f. PEN 23 1) ist eine materielle Überprüfung dieser implizi- ten Teileinstellung weder möglich noch angezeigt. Da eine solche aber ohnehin nicht innerhalb der Anklage erfolgen sollte, ist sie aufzuheben und das Verfahren insofern zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Die verbleibenden CHF 1'000.00 werden vom Kanton Bern getragen 6 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückwei- sung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur der Be- schwerdeführer als obsiegender Straf- und Zivilkläger, sondern auch der Beschul- digte. Die Entschädigung des amtlichen bzw. der amtlichen Anwältin des Be- schwerdeführers bzw. des Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zur Hälfte von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Be- schwerdeführer sowie der Beschuldigte haben diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen noch müssen sie dem amtlich bestellten Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die implizite Teileinstellung der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Dezember 2022 betreffend Stich- verletzung am Unterarm wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 1’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für das Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers entfällt im Umfang der Hälfte. 4. Die Entschädigung der amtlichen Anwältin des Beschuldigten für das Beschwerdever- fahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt im Umfang der Hälfte. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten/Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt Gilg (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier) 8 Bern, 16. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9