8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge seines Unterliegens erhält er keine Entschädigung. Den Beschuldigten ist mangels Eröffnung eines Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Ihnen ist somit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten.