6. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, wonach Staatsanwalt L.________ und dessen Assistentin ins Recht zu fassen seien (Ziff. 6.5), die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen diese beiden Personen anbegehren sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO).