2, sowie Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2022, S. 8 Absatz 4]) – wird die Staatsanwaltschaft noch zu befinden haben. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Aufzählung der im Rubrum dieses Beschlusses genannten Personen – mit Ausnahme einer Adressänderung – derjenigen in der angefochtenen Verfügung entspricht. Daraus darf indes nicht gefolgert werden, es wäre bereits über 10 den personellen und den tatbestandsmässigen Umfang der Strafuntersuchung befunden worden.