Behandelt wurden in der fraglichen Verfügung vorerst lediglich die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge. Über die weiteren Punkte – sowohl betreffend die beschuldigten Personen wie auch bezüglich der angezeigten Delikte (diese beschränken sich nicht nur auf Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung [vgl. u.a. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2023 S. 4, Ziff. 2, sowie Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2022, S. 8 Absatz 4]) – wird die Staatsanwaltschaft noch zu befinden haben.