__ entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 1. September 2022 («Weiterungen zur eingereichten Strafklage») gar nicht als beschuldigte Personen aufgeführt würden. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO die Staatsanwaltschaft bereits auf diese Punkte aufmerksam gemacht. Dass diese in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen ist, stellt noch keine Rechtsverweigerung dar. Behandelt wurden in der fraglichen Verfügung vorerst lediglich die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge.