Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass das Architekturbüro O.________ – entgegen der Eingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022 (vgl. dazu auch Klagschrift vom 6. Mai 2021 S. 2, Ziff. 1.3) – nicht mehr und der neue Gemeindepräsident P.________ sowie der Regierungsstatthalter Q.________ entgegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 1. September 2022 («Weiterungen zur eingereichten Strafklage») gar nicht als beschuldigte Personen aufgeführt würden.