Im September und Oktober 2022 fanden diverse polizeiliche Einvernahmen statt. In deren Nachgang sowie nach Erhalt der ihr von der Staatsanwaltschaft im September 2022 weitergeleiteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2022 erstattete die Polizei der Staatsanwaltschaft mit Nachtrag vom 21. Oktober 2022 ausführlich Bericht. Im November 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Am 31. Januar 2023 erging die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs kann keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden.