Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die pauschal erhobenen Vorwürfe nicht näher substantiiert, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren verschleppt hätten. Zwar geht aus den Akten hervor, dass zwischen Anzeigeeinreichung (Ende Juni 2021) und Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei (15. Februar 2022) einige Monate vergingen – konkret siebeneinhalb Monate –, ohne dass nach aussen sichtbare Verfahrensschritte getätigt wurden.