4.2 Der Beschwerdeführer rügt zum einen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung, zum anderen im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung. Damit kann er nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bringt die Staatsanwaltschaft damit nicht zum Ausdruck, dass le-