Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). 4.2