8 4. Betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung/-verzögerung ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Beschwerde – sofern auf diese mit Blick auf die Beschwerdelegitimation überhaupt einzutreten ist – unbegründet ist: 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung.