Inwiefern hier ein Beweisverlust drohen sollte, ist nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen, ist folglich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen.