Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht darum geht, dass der Antrag bewiesen ist («Bewiesener- Antrag», dort S. 5, Ziff. 4.2.4). Vielmehr soll mit Beweismitteln, welche u.a. von den Parteien beantragt werden können, über Tatsachen, die erheblich, nicht offenkundig oder der Strafbehörde nicht bekannt oder nicht bereits rechtsgenügend erwiesen sind, Beweis geführt werden (vgl. auch Art. 139 StPO).