3.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass es sich einzig bei den «Beweisanträgen 1 und 2», d.h. beim Antrag um Aktensicherstellung und Edition des Briefverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatthalteramt K.________, um Beweisanträge im rechtlichen Sinne handelt. Betreffend die angeblich mangelhafte Dossierbewirtschaftung («Beweisantrag 3») hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handelt; es ist nicht erkennbar, inwiefern es sich hierbei um einen solchen handeln sollte.