In Beweisantrag 3 verlangte der Privatkläger, «es sei festzustellen, dass die Dossierbewirtschaftung mangelhaft gewesen» sei, «v.d. Mitteilung vom 31.01.2023 [gemeint wohl die Verfügung des Unterzeichnenden mit Fristansetzung gemäss Art. 318StPO] und Feststellungen des Klägers SA, Pt. 1 bis 7 3.». Es erhellt, dass es sich bei diesem Antrag des Privatklägers nicht um einen Beweisantrag handelt, und es wird darauf nicht eingetreten.