In Beweisantrag 2 verlangte der Privatkläger sinngemäss die Edition des Briefverkehrs zwischen ihm und dem Regierungsstatthalteramt. Er unterlässt es hingegen, den Antrag zu begründen und darzutun, welche Relevanz dieser Briefverkehr für das strafrechtliche Verfahren haben soll. Der Beweisantrag 2 ist demzufolge abzulehnen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf Antrag des polizeilichen Sachbearbeiters an den Unterzeichnenden hin diverse Editionen von Akten mit möglicher strafrechtlicher Relevanz vorgenommen wurde, u.a. auch der Amtsbericht des Regierungsstatthalters vom 25.10.2019 an die Bauverwaltung N.________ (Ort).