Es ist somit mit Fug davon auszugehen, dass diese Dokumente im Original bei den die Beilagen einreichenden Parteien vorhanden sind und sie sich – sofern sie für die Beurteilung in diesem Fall relevant sind – bereits bei den Akten befinden. im Übrigen unterlässt es der Privatkläger, konkrete Dokumente zu nennen, welche zu den Akten zu nehmen wären, und dies zu begründen. Der Beweisantrag 1 ist demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzulehnen.