6 der Verfügung des BVD vom 21.04.2022. Dieser war zu entnehmen, dass von vorneherein nur «die Beilagen der Eingaben nach Rechtskraft des Entscheides vernichtet werden» sollten. Nach telefonischer Rücksprache des Unterzeichnenden mit dem Sekretariat des BVD, Frau M.________, wurde bestätigt, dass es sich hierbei allesamt um Kopien von Dokumenten handelte, welche die Parteien als Beilagen eingereicht hätten. Es ist somit mit Fug davon auszugehen, dass diese Dokumente im Original bei den die Beilagen einreichenden Parteien vorhanden sind und sie sich – sofern sie für die Beurteilung in diesem Fall relevant sind – bereits bei den Akten befinden.