Bis hierhin handelt es sich bei den Anträgen des Privatklägers nicht um Beweisanträge und es wird darauf nicht eingetreten. Im Weitern wird sinngemäss verlangt, das genannte Dringlichkeitsersuchen nachzuholen für den Fall, dass dem noch nicht nachgekommen worden wäre. Mit Eingang vom 01.09.2022 verlangte der Privatkläger u.a., dass die Akten, welche das BVD angeblich vernichten wollte, sofort sicherzustellen seien. Er verwies hierzu auf Ziff. 6 der Verfügung des BVD vom 21.04.2022. Dieser war zu entnehmen, dass von vorneherein nur «die Beilagen der Eingaben nach Rechtskraft des Entscheides vernichtet werden» sollten.