394 StPO mit Hinweisen). 3.5.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgende – im Hinblick auf die Verständlichkeit der «Beweisanträge 1-3» im Wortlaut wiedergegebene – Begründung entnehmen: In Beweisantrag 1 verlangte der Privatkläger zunächst, «es sei die bisherige Beweissicherung zu hinterfragen» und «insbesondere sei festzustellen, ob das Dringlichkeitsersuchen zur Sicherung von Akten des Klägers vom 01.09.2022 ernst genommen wurde». Bis hierhin handelt es sich bei den Anträgen des Privatklägers nicht um Beweisanträge und es wird darauf nicht eingetreten.