SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Mit dieser (die Beschwerde einschränkenden) Bestimmung sollen Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindert werden. Sie dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische