3.5 3.5.1 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110;