Soweit der Beschwerdeführer indes verlangt, es sei festzustellen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung handle und handfeste, belastbare, wasserdichte Beweise vorlägen (vgl. Beschwerde S. 6, Feststellungsbegehren Ziff. 5.1 und 5.2), geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3.4 Nicht anfechtbar ist zum einen die Mitteilung, gemäss welcher die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig erachtet und die Einstellung in Aussicht stellt (Art. 318 Abs. 3 StPO).