Bezug auf das Titelblatt der angefochtenen Verfügung und führt aus, dieses sei unvollständig resp. nicht korrekt, was er der Staatsanwaltschaft denn auch bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2023 mitgeteilt habe. Soweit er damit sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf seine Rügen betreffend die im Rubrum aufgeführten beschuldigten Personen einzugehen (nachfolgend E. 4.3; betreffend H.________ vgl. E. 3.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer indes verlangt, es sei festzustellen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung handle und handfeste, belastbare, wasserdichte Beweise vorlägen (vgl. Beschwerde S. 6,