381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 vom 23. März 2023 E. 2.2 f. und BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). 3.2.2 Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung bilden gemäss (Eröffnungs- und) Mitteilungsverfügung vom 31. Januar 2023 Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.