395 StPO (einzelrichterliche Kompetenz) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch E. 4.2). Der Beschwerdeführer scheint den Gehalt der massgeblichen strafprozessualen Bestimmungen nicht zu verstehen. Sein Verweis auf das kantonale Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) sowie das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sind insoweit nicht einschlägig.