393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erfolgte fristgerecht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 3.1.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Dass in den Art. 393 ff. StPO auch von «Übertretungsstrafbehörden» die Rede ist (Art. 394 Bst. b StPO), schadet ebenso wenig wie der Umstand, dass vorliegend Art. 395 StPO (einzelrichterliche Kompetenz) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch E. 4.2).