2. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. Dem zuständigen Staatsanwalt sowie seiner Assistentin ist mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens resp. wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde nicht das