Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte unter Ziff. 6 folgende Anträge: 6.1 Die Verfügung ist schon aus formellen Gründen als unrechtmässig einzustufen. Art. 317/318- 393 ff StPO und auch StGB (B5) 6.2 Die Verfügung sei in der Sache zu prüfen. In diesem Fall sei auf die Beschwerde einzutreten und dem Beschwerdeführer wie auch dem verfügenden Staatsanwalt und seiner Assistentin das Rechtliche Gehör zu gewähren.