Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von zehn Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Daraufhin beantragte der Straf- und Zivilkläger mit Eingabe vom 10. Februar 2023 unter dem Titel «Beweisanträge», dass die bisherige Beweissicherung zu hinterfragen und insbesondere festzustellen sei, ob sein Dringlichkeitsersuchen zur Sicherstellung von Akten vom 1. September 2022 ernst genommen worden sei; falls nicht, sei dies nachzuholen («Beweisantrag 1»; nachfolgend auch «Aktensicherstellung» genannt). Weiter wünschte er, dass der Briefverkehr zwischen ihm und dem Regierungsstatthalteramt K.___