Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 109 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigter 8 I.________ Beschuldigter 9 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 3. März 2023 (O 21 6836) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gestützt auf eine Anzeige von J.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) ge- gen die im Rubrum genannten Personen eine Strafuntersuchung wegen Widerhand- lungen gegen die Baugesetzgebung. Am 31. Januar 2023 teilte sie den Parteien mit, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und das Verfahren einzustel- len gedenke. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von zehn Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Daraufhin beantragte der Straf- und Zivilkläger mit Ein- gabe vom 10. Februar 2023 unter dem Titel «Beweisanträge», dass die bisherige Beweissicherung zu hinterfragen und insbesondere festzustellen sei, ob sein Dring- lichkeitsersuchen zur Sicherstellung von Akten vom 1. September 2022 ernst ge- nommen worden sei; falls nicht, sei dies nachzuholen («Beweisantrag 1»; nachfol- gend auch «Aktensicherstellung» genannt). Weiter wünschte er, dass der Briefver- kehr zwischen ihm und dem Regierungsstatthalteramt K.________ bei diesem oder ihm erhoben werde («Beweisantrag 2»). Und schliesslich sei festzustellen, dass die Dossierbewirtschaftung mangelhaft gewesen sei («Beweisantrag 3»). Mit Verfügung vom 3. März 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Straf- und Zivilklägers – soweit auf diese eingetreten werden könne – ab. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte unter Ziff. 6 folgende Anträge: 6.1 Die Verfügung ist schon aus formellen Gründen als unrechtmässig einzustufen. Art. 317/318- 393 ff StPO und auch StGB (B5) 6.2 Die Verfügung sei in der Sache zu prüfen. In diesem Fall sei auf die Beschwerde einzutreten und dem Beschwerdeführer wie auch dem verfügenden Staatsanwalt und seiner Assistentin das Rechtliche Gehör zu gewähren. 6.3 Die Verfügung und die Beschwerde seien auf sachliche Substanz und Wahrheitsgehalt, nach Recht und Gesetz, unter die Lupe nehmen. 6.4 Der Beschwerde sei in allen Punkten Rechtmässigkeit zuzubilligen. Dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben 6.5 Staatsanwalt L.________ und seine Assistentin seien ins Recht zu fassen. Es wird auf die Beilage (B5) hingewiesen. Weiter machte der Beschwerdeführer Rechtsverweigerung/-verzögerung geltend. 2. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. Dem zuständigen Staatsanwalt sowie seiner Assistentin ist mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens resp. we- gen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Beschwerde nicht das 3 rechtliche Gehör einzuräumen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwer- deführers wurde mit Einreichung der Beschwerde genüge getan. Dessen Antrag Ziff. 6.2 ist folglich abzuweisen. 3. 3.1 3.1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann – vorbehältlich einiger Ausnahmen (dazu nachfolgend E. 3.4 f.) – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schrift- lich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen die angefoch- tene Verfügung erfolgte fristgerecht. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 3.1.2 Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Rechtsmittelbelehrung in der ange- fochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Dass in den Art. 393 ff. StPO auch von «Übertretungsstrafbehörden» die Rede ist (Art. 394 Bst. b StPO), schadet ebenso wenig wie der Umstand, dass vorliegend Art. 395 StPO (einzelrichterliche Kompe- tenz) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch E. 4.2). Der Beschwerdeführer scheint den Gehalt der massgeblichen strafprozessualen Bestimmungen nicht zu verstehen. Sein Verweis auf das kantonale Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1) sowie das Schwei- zerische Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) sind insoweit nicht einschlägig. 3.2 3.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Gemäss ange- fochtener Verfügung soll der Beschwerdeführer die Rolle als Privatkläger innehaben. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsver- fügung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Um- schreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Perso- nen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rech- ten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit 4 Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person an- gerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachran- gig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsu- chende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss DEMARMELS vari- iert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbe- sondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 vom 23. März 2023 E. 2.2 f. und BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1). 3.2.2 Gegenstand der vorliegenden Strafuntersuchung bilden gemäss (Eröffnungs- und) Mitteilungsverfügung vom 31. Januar 2023 Widerhandlungen gegen die Baugesetz- gebung. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädig- tenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Neben- zweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verlet- zen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2). 3.2.3 Der Beschwerdeführer nimmt mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Be- schwerdelegitimation Stellung, obschon ihn hierzu eine Begründungspflicht trifft. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdever- fahrens verzichtete die Verfahrensleitung darauf, den Beschwerdeführer zur Begrün- dung aufzufordern. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm gerügten Sachverhalte bzw. die möglicherweise verletzten Bauvorschriften unmittelbar beein- trächtigt worden und daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch bereits an dieser 5 Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einem allfällig künftigen Beschwer- deverfahren seine Beschwerdelegitimation ausdrücklich darzulegen hat. 3.3 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt – hier die Verfügung vom 3. März 2023, mit welcher die Beweisanträge 1-3 des Be- schwerdeführers abgelehnt worden sind – definiert und entsprechend begrenzt. Der Beschwerdeführer nimmt u.a. Bezug auf das Titelblatt der angefochtenen Ver- fügung und führt aus, dieses sei unvollständig resp. nicht korrekt, was er der Staats- anwaltschaft denn auch bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2023 mitgeteilt habe. Soweit er damit sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf seine Rügen betreffend die im Rubrum aufgeführten beschuldigten Personen einzugehen (nachfolgend E. 4.3; betreffend H.________ vgl. E. 3.4 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer indes verlangt, es sei festzustellen, dass es sich um eine komplexe Strafuntersuchung handle und handfeste, belastbare, wasserdichte Beweise vorlägen (vgl. Beschwerde S. 6, Feststellungsbegehren Ziff. 5.1 und 5.2), geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3.4 Nicht anfechtbar ist zum einen die Mitteilung, gemäss welcher die Staatsanwalt- schaft die Untersuchung als vollständig erachtet und die Einstellung in Aussicht stellt (Art. 318 Abs. 3 StPO). Sollte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung dereinst tatsächlich einstellen und sollte der Beschwerdeführer durch die fraglichen Delikte unmittelbar beeinträchtigt worden und mit der Einstellung nicht einverstanden sein, wird er sich mit Beschwerde zur Wehr setzen können. Zum anderen ist von der Beschwerde die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausge- nommen (Art. 309 Abs. 3 StPO). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, H.________ werde zu Unrecht als beschuldigte Person Nr. 8 aufgeführt, kann er somit ebenfalls nicht gehört werden. Der Entscheid darüber, wen die Staatsanwalt- schaft ins Recht ziehen will resp. gegen wen sie eine Strafuntersuchung eröffnet, hängt nicht allein von den Anträgen der anzeigenden Person ab. 3.5 3.5.1 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Be- schwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzli- chen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrags ein Rechtsnachteil droht. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b genannte Rechtsnachteil gleich- bedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Mit dieser (die Beschwerde einschränken- den) Bestimmung sollen Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindert wer- den. Sie dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nach- zuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu ei- nem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische 6 Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E. 2.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Wirtschaftliche Einbussen, die Aufblähung der Verfahrenskosten und die Ver- längerung des Verfahrens stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kei- nen solchen Nachteil dar, vorbehältlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen). Zu bejahen ist der Nachteil demgegenüber etwa, wenn die Einvernahme einer hoch betagten, tod- kranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verwei- gert wird, wenn die Sektion einer Leiche abgelehnt wird oder wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert hat (GUIDON, a.a.O., N. 6. zu Art. 394 StPO mit Hinweisen). 3.5.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgende – im Hinblick auf die Verständlich- keit der «Beweisanträge 1-3» im Wortlaut wiedergegebene – Begründung entneh- men: In Beweisantrag 1 verlangte der Privatkläger zunächst, «es sei die bisherige Beweissicherung zu hin- terfragen» und «insbesondere sei festzustellen, ob das Dringlichkeitsersuchen zur Sicherung von Akten des Klägers vom 01.09.2022 ernst genommen wurde». Bis hierhin handelt es sich bei den Anträgen des Privatklägers nicht um Beweisanträge und es wird darauf nicht eingetreten. Im Weitern wird sinn- gemäss verlangt, das genannte Dringlichkeitsersuchen nachzuholen für den Fall, dass dem noch nicht nachgekommen worden wäre. Mit Eingang vom 01.09.2022 verlangte der Privatkläger u.a., dass die Akten, welche das BVD angeblich vernichten wollte, sofort sicherzustellen seien. Er verwies hierzu auf Ziff. 6 der Verfügung des BVD vom 21.04.2022. Dieser war zu entnehmen, dass von vorneherein nur «die Beilagen der Eingaben nach Rechtskraft des Entscheides vernichtet werden» sollten. Nach tele- fonischer Rücksprache des Unterzeichnenden mit dem Sekretariat des BVD, Frau M.________, wurde bestätigt, dass es sich hierbei allesamt um Kopien von Dokumenten handelte, welche die Parteien als Beilagen eingereicht hätten. Es ist somit mit Fug davon auszugehen, dass diese Dokumente im Original bei den die Beilagen einreichenden Parteien vorhanden sind und sie sich – sofern sie für die Beurteilung in diesem Fall relevant sind – bereits bei den Akten befinden. im Übrigen unterlässt es der Privatkläger, konkrete Dokumente zu nennen, welche zu den Akten zu nehmen wären, und dies zu begründen. Der Beweisantrag 1 ist demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzulehnen. In Beweisantrag 2 verlangte der Privatkläger sinngemäss die Edition des Briefverkehrs zwischen ihm und dem Regierungsstatthalteramt. Er unterlässt es hingegen, den Antrag zu begründen und darzutun, welche Relevanz dieser Briefverkehr für das strafrechtliche Verfahren haben soll. Der Beweisantrag 2 ist demzufolge abzulehnen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf Antrag des polizeilichen Sachbearbeiters an den Unterzeichnenden hin diverse Editionen von Akten mit möglicher strafrechtlicher Relevanz vorgenommen wurde, u.a. auch der Amtsbericht des Regierungsstatthalters vom 25.10.2019 an die Bauverwaltung N.________ (Ort). In Beweisantrag 3 verlangte der Privatkläger, «es sei festzustellen, dass die Dossierbewirtschaftung mangelhaft gewesen» sei, «v.d. Mitteilung vom 31.01.2023 [gemeint wohl die Verfügung des Unter- zeichnenden mit Fristansetzung gemäss Art. 318StPO] und Feststellungen des Klägers SA, Pt. 1 bis 7 3.». Es erhellt, dass es sich bei diesem Antrag des Privatklägers nicht um einen Beweisantrag handelt, und es wird darauf nicht eingetreten. 3.5.3 Vorab ist festzuhalten, dass es sich einzig bei den «Beweisanträgen 1 und 2», d.h. beim Antrag um Aktensicherstellung und Edition des Briefverkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatthalteramt K.________, um Beweisan- träge im rechtlichen Sinne handelt. Betreffend die angeblich mangelhafte Dossier- bewirtschaftung («Beweisantrag 3») hat die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt, dass es sich hierbei nicht um einen Beweisantrag handelt; es ist nicht erkennbar, inwiefern es sich hierbei um einen solchen handeln sollte. Selbst wenn dem so wäre, könnte darauf aber mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nach- teils (Rechtsnachteil) nicht eingetreten werden (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht darum geht, dass der Antrag bewiesen ist («Bewiesener- Antrag», dort S. 5, Ziff. 4.2.4). Vielmehr soll mit Beweismitteln, welche u.a. von den Parteien beantragt werden können, über Tatsachen, die erheblich, nicht offenkundig oder der Strafbehörde nicht bekannt oder nicht bereits rechtsgenügend erwiesen sind, Beweis geführt werden (vgl. auch Art. 139 StPO). In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Beschwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.» In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechts- nachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge 1 und 2 (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. Betreffend seinen Antrag auf Aktensicherstel- lung (Beweisantrag 1) hält er denn auch lediglich fest, dass es sich hierbei nicht um Akten der BVD handle, sondern um solche, die von der BVD an die Gemeinde N.________ (Ort) retourniert worden seien. Dass bei diesen die Gefahr der Vernich- tung besteht, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der drohende Beweis- verlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit begründen, dass es aller Voraussicht nach zu einer Einstellung des Verfahrens kommt, kann doch ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweisantrags 2 ist allein schon deshalb kein drohender Rechts- nachteil auszumachen, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Fe- bruar 2023 selbst ausgeführt hat, dass die Korrespondenz auch bei ihm erhältlich gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein Exemplar der Korrespondenz. Inwiefern hier ein Beweisverlust drohen sollte, ist nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Staats- anwaltschaft den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen, ist folglich nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 8 4. Betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung/-verzögerung ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Beschwerde – sofern auf diese mit Blick auf die Be- schwerdelegitimation überhaupt einzutreten ist – unbegründet ist: 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsge- bot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung in- nert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streit- gegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2 und 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrens- abschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zum einen im Zusammenhang mit der Rechtsmittelbe- lehrung der angefochtenen Verfügung, zum anderen im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung. Damit kann er nicht gehört werden. Wie bereits erwähnt, ist der Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers bringt die Staatsanwaltschaft damit nicht zum Ausdruck, dass le- 9 diglich Übertretungen Gegenstand der Strafuntersuchung bildeten. Auch der Ein- wand, wonach Staatsanwalt L.________ dem Verfahren nicht die nötige Aufmerk- samkeit schenke, dieses verschleppe und verzögere, erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die pauschal erhobenen Vorwürfe nicht näher substantiiert, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren verschleppt hätten. Zwar geht aus den Akten hervor, dass zwischen Anzeigeeinreichung (Ende Juni 2021) und Ermitt- lungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei (15. Februar 2022) einige Monate vergingen – konkret siebeneinhalb Monate –, ohne dass nach aussen sichtbare Ver- fahrensschritte getätigt wurden. Dies kann angesichts der Tatsache, dass die von einem Laien verfasste Strafanzeige mit unzähligen Beilagen versehen war und diese auch im Hinblick auf die weiteren Ermittlungsschritte studiert werden mussten, und des Umstands, dass im weiteren Verlauf die Strafuntersuchung relativ beförderlich vorangetrieben wurde, nicht beanstandet werden. Aktenkundig beantragte die Poli- zei, nachdem sie am 15. Februar 2022 mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen beauftragt worden war, am 4. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft die Edition diver- ser Unterlagen bei der Baupolizeibehörde. Diesem Anliegen kam die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 17. Mai 2022 nach. Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen leitete die Staatsanwaltschaft diese am 2. Juni 2022 an den fallverant- wortlichen Polizeibeamten weiter. Im September und Oktober 2022 fanden diverse polizeiliche Einvernahmen statt. In deren Nachgang sowie nach Erhalt der ihr von der Staatsanwaltschaft im September 2022 weitergeleiteten Eingabe des Beschwer- deführers vom 1. September 2022 erstattete die Polizei der Staatsanwaltschaft mit Nachtrag vom 21. Oktober 2022 ausführlich Bericht. Im November 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ein. Am 31. Januar 2023 erging die Mittei- lung gemäss Art. 318 StPO. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs kann keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass das Architekturbüro O.________ – entgegen der Eingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022 (vgl. dazu auch Klagschrift vom 6. Mai 2021 S. 2, Ziff. 1.3) – nicht mehr und der neue Gemeindepräsident P.________ sowie der Regierungsstatthalter Q.________ ent- gegen seinen Ausführungen in der Eingabe vom 1. September 2022 («Weiterungen zur eingereichten Strafklage») gar nicht als beschuldigte Personen aufgeführt wür- den. Aktenkundig hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO die Staatsanwaltschaft bereits auf diese Punkte aufmerksam gemacht. Dass diese in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen ist, stellt noch keine Rechtsverweigerung dar. Behandelt wurden in der fraglichen Verfügung vor- erst lediglich die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge. Über die weiteren Punkte – sowohl betreffend die beschuldigten Personen wie auch bezüglich der an- gezeigten Delikte (diese beschränken sich nicht nur auf Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung [vgl. u.a. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2023 S. 4, Ziff. 2, sowie Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 21. Oktober 2022, S. 8 Absatz 4]) – wird die Staatsanwaltschaft noch zu befinden haben. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Aufzählung der im Rubrum dieses Beschlusses genannten Personen – mit Ausnahme einer Adressänderung – derjenigen in der angefochtenen Verfügung entspricht. Daraus darf indes nicht gefolgert werden, es wäre bereits über 10 den personellen und den tatbestandsmässigen Umfang der Strafuntersuchung be- funden worden. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab- zuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 6. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, wonach Staatsanwalt L.________ und dessen Assistentin ins Recht zu fassen seien (Ziff. 6.5), die Einleitung einer Stra- funtersuchung gegen diese beiden Personen anbegehren sollte, ist er darauf hinzu- weisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zustän- digen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen keinen Anfangsver- dacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genannten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzu- leiten (Art. 39 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich of- fen, bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige einzureichen. 7. Abschliessend wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Beschwerdekammer die unter Ziff. 7 aufgeführten Ordnungsaufträge – insbesondere die Beilagen 11 und 12 – zur Kenntnis genommen hat. Diese vermögen aber am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Bestimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Infolge seines Unterliegens erhält er keine Entschädi- gung. Den Beschuldigten ist mangels Eröffnung eines Schriftenwechsels im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Ihnen ist so- mit ebenfalls keine Entschädigung auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. 12 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13