7 heit in gleicher Höhe entnommen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Entschädigung wird keine gesprochen.