Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens. 3.6 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1’500.00 und der geleisteten Sicher-