heute noch strafrechtlich verfolgt werden könnte. Der Einwand in ihrer Eingabe vom 1. Februar 2023, wonach die Unterschrift auf einem Pfandbrief vom 27. November 1991 nicht derjenigen von B.________ entspreche, erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Ohnehin wäre ein allfällig in diesem Zusammenhang begangenes Urkundendelikt längst verjährt (und dementsprechend ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu verfügen). Die Schreiben der Beschwerdeführerin sind darüber hinaus trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Inwiefern eine Einvernahme mit Rechtsanwalt K.___