Da im Zweifelsfall die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme zu prüfen sind (was die Staatsanwaltschaft denn auch gemacht hat), bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung. Die Beschwerdeführerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie nennt keine konkreten Personen, die sich strafbar gemacht haben könnten. Ebenso wenig ergibt sich aus ihren Eingaben ein realer und konkreter Sachverhalt, der mit Strafe bedroht wäre resp. heute noch strafrechtlich verfolgt werden könnte.