1. 1.1 A.________ wandte sich mit Schreiben vom 1. und 2. Februar 2023 an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. Mit der Begründung, dass sich den beiden Schreiben kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmen lasse, verfügte diese am 6. März 2023 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde A.________ am 20. März 2023 eröffnet. Daraufhin wandte sich A.________ innert laufender Rechtsmittelfrist mit insgesamt sieben Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer;