Soweit er erklärt, weshalb er die Einsprache nicht fristgerecht eingereicht habe (Arbeitsbelastung sowie persönlicher Schicksalsschlag), macht er Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen im vorliegenden Verfahren entsprechend fehl. Wie vorstehend dargetan wurde, ist im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht (vgl. E. 2 hiervor). Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft.