90 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2022, welche am Dienstag, 13. Dezember 2022, der Schweizerischen Post übergeben wurde, hat der Beschwerdeführer demnach offensichtlich verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weshalb der Entscheid des Regionalgerichts, wonach auf die als verspätet und damit ungültig erklärte Einsprache nicht einzutreten sei, rechtens ist. Letztlich wird die Verspätung denn auch vom Beschwerdeführer eingeräumt. Soweit er erklärt, weshalb er die Einsprache nicht fristgerecht eingereicht habe (Arbeitsbelastung sowie persönlicher Schicksalsschlag), macht er Wiederherstellungsgründe gemäss Art.