Art. 90 f. StPO beizupflichten. Dem Sendungsnachweis Nr. 98.41.900229.00114081 der Schweizerischen Post ist zu entnehmen, dass der Strafbefehl vom 25. November 2022 dem Beschwerdeführer am 2. Dezember zugegangen war. Das Regionalgericht hat demnach korrekt erwogen, dass die zehntägige Einsprachefrist am 3. Dezember 20022 zu laufen begann und am 12. Dezember 2022 (einem Montag) endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO).